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Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Fahrt auf


In Kürze werden die Eigentümer von etwa 36 Millionen Grundstücken und Bauwerken aufgefordert, bis Ende Oktober eine Erklärung zu ihrem Grundbesitz abzugeben. Noch liegen unserem Grundsteuersystem die Einheitswerte von 1935 in Ost- und von 1964 in Westdeutschland zugrunde. Weil dieses Besteuerungssystem verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Die alten Regelungen zur Einheitsbewertung dürfen aber noch bis Ende 2024 angewendet werden.


Das Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 regelt ein „Bundesmodell“, das zwei Bewertungsverfahren vorsieht: das Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum) und das Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke (z. B. Boots- oder Ferienhäuser). Die Länder dürfen davon abweichen und sich z. B. am Bodenwert, an der Fläche oder an der Wohnlage orientieren. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht und wenden ein eigenes Grundsteuermodell an. Ein Überblick über die Ländermodelle wird im Internet unter www.grundsteuerreform.de angeboten.


Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen folgen dem Bundesmodell. Auch das Saarland und Sachsen nutzen die Bundesregelung, weichen aber hinsichtlich der Höhe der Steuermesszahlen ab.


In allen Bundesländern werden Angaben zur Lage des Grundstücks (Adresse) und zum Eigentümer (zum Beispiel Name, Anschrift, Steuernummer) gefordert, ebenso zu Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück und zur Fläche. Vereinzelt sind aber auch Erklärungen zur Wohnlage, zur Grundstücksart und zum Bodenrichtwert etc. abzugeben.


In Kürze werden die Finanzämter Informationsschreiben versenden, aus denen sich die für die Erklärung wesentlichen Daten ergeben. Eigentümer sollen vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Zeit haben, via Elster eine Erklärung abzugeben. Entscheidend für alle Angaben ist der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022. Falls Ihnen noch Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Grundsteuerbescheide) fehlen, sollten Sie sich zeitnah um deren Beschaffung kümmern, damit kein Verspätungszuschlag droht.


Aufgrund der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl berechnet das Finanzamt außerdem den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Auf der Basis dieser beiden Bescheide legt die Stadt oder Gemeinde die Grundsteuer nach der Formel Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz fest und teilt den Immobilieneigentümern das Ergebnis in Grundsteuerbescheid mit. Städte und Gemeinden sollen den Hebesatz übrigens so anpassen, dass die Grundsteuerreform für sie jeweils möglichst aufkommensneutral ist.


Wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung nicht selbst erstellen möchten, wenden Sie sich rechtzeitig vor Ende der Abgabefrist (31.10.2022) an Ihren Steuerberater.

Wissenswertes zur Grundsteuerreform und Quelle:

https://grundsteuerreform.de/

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FinallyImmo News

13. Januar 2023
Platzt jetzt die Immobilienblase?
9. August 2022
127. Deutsches Traber-Derby Auftakt Immobilien & Medien Renntag Sa., 06.08.2022
6. April 2022
FinallyImmo Top-Makler. Dies sind die Ergebnisse von FinallyImmo im ProperBird-Maklertest. ProperBird vergleicht erstmalig objektiv mehr als 15.000 Makler lokal miteinander. Die Leistung wurde auf Basis des Verkaufspreises, der Verkaufsgeschwindigkeit und des Vermarktungsaufwandes beurteilt. FinallyImmo erzielt typischerweise +2 % mehr Verkaufserlös als andere Makler im Umkreis, bei einem gleichzeitig um +31 % schnelleren Verkauf. Dies bedeutet, dass Immobilien nach durchschnittlich 38 Tagen als verkauft gelten. Dabei betreibt FinallyImmo einen mit +74 % überdurchschnittlich hohen Vermarktungsaufwand im Vergleich zu der lokalen Konkurrenz.
26. Juli 2021
Fortbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter
4. August 2020
Die Kaufnebenkosten Die Nebenkosten beim Immobilienkauf sind je nach Bundesland unterschiedlich und nicht nur vom Kaufpreis und den Vereinbarungen mit sachverständigem Gutachter und Makler sowie den Notar- und Finanzierungskosten abhängig. Auch das jeweilige Bundesland entscheidet über die Kosten, da die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland unterschiedlich hoch ist. Diese Ausgaben kommen beim Immobilienerwerb auf Sie zu: - Maklercourtage ca. 3 % bis 7,14 % des Kaufpreises je nach Bundesland, inklusive Mehrwertsteuer (Beim Kauf einer Immobilie müssen private Käufer ab dem 23.12.2020 bundesweit nur noch höchs­tens 50 % der Maklergebühr zahlen.) - Notarkosten und Grundbuchkosten Notarkosten ca. 1,5 % des Kaufpreises Grundbuch ca. 0,5 % des Kaufpreises - Grunderwerbsteuer 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises, je nach Bundesland Weitere mögliche Nebenkosten: - Vermessungskosten - Gutachterkosten, Architekten, Bauingenieur - Erschließungskosten - Mögliche Renovierungskosten oder Modernisierungskosten je nach Objektzustand - Kosten für Umzug, Lampen, Badarmaturen, Kücheneinrichtung, Gartenpflanzen, Zaun - Versicherungen zum Beispiel die Bauherren-Haftpflicht, Bauleistungsversicherung Laufende Nebenkosten nach dem Immobilienkauf: - Rücklagen für den Werterhalt - einmal pro Jahr oder vierteljährlich die Grundsteuer - monatlichen Gebühren für Strom und Abwasser - Gebühren für die Müllentsorgung - Versicherungsbeiträge wie zum Beispiel die Gebäudeversicherung, Risiko-Lebensversicherung, Rechtsschutzversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Elementarschadenversicherung, Hausratversicherung, Restschuldversicherung
25. Juni 2020
Beim Kauf einer Immobilie müssen private Käufer bald nur noch höchs­tens die Hälfte der Maklergebühr zahlen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt und es tritt zum 23.12.2020 in Kraft. Bisher hatten wir hier in Berlin und Brandenburg die Ortsüblichkeit, dass der Immobilienkäufer die Maklerkosten übernehmen musste. Dies wird nun bundesweit einheitlich geregelt und die vom Käufer zu zahlenden Kosten sollen nur noch maximal 50 Prozent des gesamten Maklerlohns betragen. Bisher haben Käufer einer Immobilie Maklergebühren selbst getragen. Dies soll sich künftig ändern. Zudem gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann zum Beispiel eine E-Mail. Die inzwischen bundesweit einheitlichen Regelungen machen die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser transparenter und rechtssicherer. Käufer werden vor der Ausnutzung einer Zwangslage geschützt. Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung, das am 18. August 2019 vereinbart wurde. Künftig werden so die Nebenkosten beim Erwerb von Wohnimmobilien spürbar gesenkt. Eine hohe Hürde beim Immobilienerwerb sind häufig die hohen Kaufnebenkosten, die keine Bank finanziert, sondern durch Eigenkapital abgedeckt werden müssen. Zusammengefasst gilt: - Das Gesetz wurde im Mai 2020 verabschiedet. Im Juni 2020 stimmte der Bundesrat diesem Gesetz zu. - Es wird nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten zum 23.12.2020 in Kraft treten. - Diese Neuregelung gilt bundesweit. - Die Weitergabe von Maklerkosten an den Käufer wird künftig nur bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. - Die Höhe der Maklercourtage ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt und regional unterschiedlich. - Der Maklervertrag bedarf der Textform. - Die Teilung der Maklergebühren gilt nicht: für unbebaute Grundstücke, Verbraucher, die ein Grundstück für den Bau eines Eigenheims erwerben, für Mehrfamilienhäuser, für alle Immobilienkäufe von Unternehmern, Unternehmen und Investoren, die Gewerbeobjekte oder Mehrfamilienhäuser kaufen Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/maklerkosten-werden-kuenftig-geteilt-1752916
Die Corona-Krise und der Immobilienmarkt
16. März 2020
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